Rechtsprechung
LG Bielefeld, 28.01.2015 - 16 O 2/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Die Werbung mit einer nicht zugelassenen Indikation eines Arzneimittels ist unzulässig
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Werbung mit einer Indikation trotz Nichtzulassung eines Arzneimittels für diese Indikation; Unterlassung von Werbeaussagen betreffend homöopathischer Arzneimittel
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Unzulässige Werbung für homöopathisches Mittel
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Unzulässige Bewerbung eines Medikaments mit Indikation trotz Nichtzulassung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Unzulässige Bewerbung eines Medikaments mit Indikation trotz Nichtzulassung
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 113 (Kurzinformation)
Arzneimittel/Hilfsmittel/Heilmittel | Wettbewerbsrecht/Heilmittelwerberecht | Werbung außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.02.2013 - I ZR 62/11
Basisinsulin mit Gewichtsvorteil
Auszug aus LG Bielefeld, 28.01.2015 - 16 O 2/15
Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH, GRUR 2013, 649). - OLG Stuttgart, 13.11.2008 - 2 U 39/08
Wettbewerbsverstoß: Reichweite eines Unterlassungstitels; Bewerbung eines …
Auszug aus LG Bielefeld, 28.01.2015 - 16 O 2/15
Diese Vorschrift verlangt schon im Interesse ihrer hohen Schutzfunktion gerade in der Werbung klare Angaben (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2008 - Az.: 2 U 39/08 - ("Geistig fit" bzw. "Fit im Kopf, fit im Leben")). - OLG Hamburg, 24.08.2006 - 3 U 22/06
Arzneimittelwerbung: Bewerbung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels …
Auszug aus LG Bielefeld, 28.01.2015 - 16 O 2/15
Der Begriff bezeichnet die dem Arzneimittel gegebene Zweckbestimmung, insbesondere die körperlichen und seelischen Zustände, die durch das betreffende Arzneimittel beeinflusst werden sollen (OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006 - Az.: 3 U 22/06 -).